AGB
Satzung des Kinder- und Jugendzirkus Bellissima Polaris e.V.
§ 1 : Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen " Kinder- und Jugendzirkus Bellissima Polaris e.V." (Polaris = pädagogisch orientierte Lebenshilfe Artistik, Rollenspiel, Inszenierung, Schauspiel)
2. Er hat den Sitz in 67346 Speyer, Herdstraße 5
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Ludwigshafen eingetragen
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 : Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1997 ( §§ 51 ff. AO)
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch Sport, Kultur und sozialpädagogische Maßnahmen und Angebote & Projekte für behinderte und nicht behinderte Kinder und Jugendliche zur Integration.
3. Er bezweckt
a. insbesondere an erster Stelle soziale Inhalte: Erzieherischer Auftrag, Integration schwierige Kinder- und Jugendlichen, Familienarbeit, Elternberatung und Begleitung sowie Arbeit mit Behinderten und anderen Randgruppen.
b. Methodische Inhalte aus dem Bereich Theater (darstellendes Spiel, theatralische Inszenierungselemente, Szenenarbeit, Rollenspiel, Clownsarbeit, etc.
c. Sportliche Übungen im Breiten- und Leistungssport aus Turn-, Kunstradbereich, Sport und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen
4. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
a. Errichtung unsere Kinder- und Jugendschule im "kleines Varieté"
b. Projektarbeiten, Fortbildungen, Freizeiten, Aufführungen des Zirkus und Elternbesuche.
c. Offenes Haus, Nachhilfe und Förderung
§ 3: Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Personen die dem Vereinszweck entsprechende Leistungen erbringen, oder zur Erfüllung des Vereinszweckes professionelle Dienste leisten, erhalten die dafür angemessenen zuständigen tariflich übernommenen Vergütungen (angelehnt am öffentlichen Diensttarifvertrag).
§ 4: Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche aber auch juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags Ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6: Beiträge
1. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
§ 7: Mittel des Vereins
1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. öffentliche Zuschüsse
4. Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
5. Sonstige Zuwendungen
§ 8: Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9: Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und vier gleichberechtigten Personen (Schriftführer/Kassenwart/Sponsorenpfleger/pädagogische & künstlerische Leitung)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt, weitere Mitglieder des Vorstandes nur in Verbindung des 1. oder 2. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
5. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
8. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins.
b. Vorbereitung & Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
c. Vorbereitung des Haushaltsplans, der Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
d. Konzepte und Projekte
e. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
f. Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung, Geschäftsordnung und gesetzlicher Ermächtigung.
g. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 8-mal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden ohne Vorlage einer Tagesordnung, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn 51 % der Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen, möglichst im 1. Halbjahr.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Aufgaben des Vereins
b. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c. Aufnahme von Darlehen ab € 15.000
d. Mitgliedsbeiträge
e. Satzungsänderungen, Vereinsordnungen und Richtlinien
f. Auflösung des Vereins
g. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11: Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunk bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12: Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13: Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 14: Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den paritätischen Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Drechslerweg 25, 55128 Mainz, der aus ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohl-fahrtszwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 22.01.04 in Speyer von der Gründungsversammlung beschlossen.
